Brauchtumsfeuer


Liebe GemeindebürgerInnen,

 

aus gegebenen Anlass darf ich Ihnen das Schreiben von Hrn. Dr. Wittmann, Sicherheitsreferat, BH Weiz, zur Kenntnis bringen:

 

Brauchtumsfeuer sind Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen, die ausschließlich mit trockenem, biogenem Material beschickt werden. Als solche Feuer gelten:

 

  • Osterfeuer am Karsamstag (31. März 2018); das Entzünden des Feuers ist im Zeitraum von 15 Uhr des Karsamstags bis 3 Uhr früh am Ostersonntag zulässig;

 

  • Sonnwendfeuer (21. Juni 2018); da der 21. Juni nicht auf einen Samstag fällt, ist das Entzünden eines Brauchtumsfeuers anlässlich der Sonnenwende auch am nachfolgenden Samstag, den 23. Juni 2018, zulässig;

     

  • Feuer im Rahmen regionaler Bräuche, die das Abheizen eines Feuers beinhalten, wenn sie auf eine langjährige, gelebte Tradition mit eindeutigem Brauchtumshintergrund verweisen können (diese Feuer sind bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen!).

     

Bei hoher Ozonbelastung sind zusätzliche Verbote möglich. Ein Ausweichen auf den sogenannten "Kleinen Ostersonntag", ist nicht zulässig.

 

In den Gemeinden des Bezirkes Weiz dürfen Brauchtumsfeuer auch von privaten Personen entfacht werden. Dabei sind die gesetzlichen Vorgaben insbesondere der BrauchtumsfeuerVO einzuhalten. In Gemeinden, die in einem Sanierungsgebiet im Sinne des § 2 Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011 (LGBl. Nr. 2/2012 i.d.F. LGBl. Nr. 11/2018) liegen, sind nur Oster- und Sonnwendfeuer zulässig!

 

Es darf nur trockenes Holz (Baum- und Strauchschnitt) ohne Rauch- und Geruchsentwicklung punktuell (d.h. im unmittelbaren Anfallsbereich der Materialien) verbrannt werden (nur unter diesen Voraussetzungen handelt es sich nicht um Abfall). Ein "Zusammensammeln" von Strauch- und Baumschnitt zu sehr großen Feuern ist nicht zulässig! Keinesfalls dürfen Abfälle, insbesondere Altholz (Baumaterial, Verpackungen, Paletten, Möbel, usw.) und nicht biogene Materialien (Altreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke, usw.) bei Brauchtumsfeuern mitverbrannt werden.

 

Dabei ist auch zu beachten, dass von der Gemeinde bzw. von einem privaten Unternehmen abgeholter Strauch- und Baumschnitt (Grünschnittsammelstellen, Strauch-Schnittabfuhr, Häckseldienst) als Abfall gilt und daher keinesfalls für Osterfeuer verwendet werden darf. Die Gemeinde bzw. das Unternehmen hat mit der Übernahme die Verpflichtung zur Verwertung nach den Vorgaben der Verordnung über die Sammlung biogener Abfälle übernommen!

 

Die bei den Brauchtumsfeuern anfallenden Aschen sind entsprechend den abfallrechtlichen Bestimmungen zu verwerten bzw. zu entsorgen. Bei einer stofflichen Verwertung sind die Vorgaben der Richtlinie für den sachgerechten Einsatz von Pflanzenaschen zur Verwertung auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen (BMLFUW, Jänner 2011) einzuhalten.

 

Verbrennen von nicht geeigneten Materialien und das Verbrennen außerhalb der vorgesehenen Brauchtumstage (Karsamstag, 21. Juni - Sonnwendfeier) wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 3.630.-- gemäß Bundesluftreinhaltegesetz bestraft!

 

Es wird auch auf die einschlägige Publikation der A14 Wasserwirtschaft, Ressourcen und Nachhaltigkeit (abrufbar unter http://www.abfallwirtschaft.steiermark.at/cms/beitrag/10036015/46583) hingewiesen.

 

Ihr/Euer

Bgm. Werner Höfler



Datum: Dienstag, 20.03.2018
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